§ 1
Der Verein führt den Namen „Glückspilz“
(e.V.) – Verein der Förderer und Freunde der katholischen Kindertagesstätte
„St. Laurentius“ in Leutesdorf. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Leutesdorf.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“, § 52, Abs. 2, Nr. 7
der Abgabenordnung. Der Verein fördert die Erziehung. Der Zweck des Vereins
wird verwirklicht durch Förderung insbesondere folgender Maßnahmen:
Verbesserung und Ergänzung der Ausstattung,
z.B. Medien, Arbeitsmittel für besondere Aktivitäten (Theater, Töpfern,
Emaillieren etc.), Fachliteratur, Musikinstrumente und die finanzielle
Unterstützung der pädagogischen Arbeit.
Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke
verwendet werden, die die Satzung vorsieht. Die Mitglieder des Vereins erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden
aus dem Verein oder bei dessen Auflösung weder die eingezahlten Beiträge
zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile
davon.
Alle Arbeit im Verein erfolgt ehrenamtlich.
Jeder Beschluss über die Änderung der
Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht mit dem zuständigen
Finanzamt abzustimmen.
§3
Jede volljährige Person, die sich den
Zielen des Vereines verbunden fühlt. Es ist ein schriftlicher Antrag zu
stellen, der den Namen, den Vornamen, das Alter und die Anschrift des
Antragstellers enthält. Ehepartner können gemeinsam Mitglied werden. Über die
Annahme entscheidet der Vorstand.
Wird der Antrag abgelehnt, ist der Vorstand
nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu
geben.
Mitglied können auch juristische Personen
werden.
§4
Diese endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) wenn das Mitglied von der
Mitgliederliste gestrichen wird
d) wenn das Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen wird
Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei
Monaten möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand bleibt. Die Streichung darf
erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Dem Betroffenen ist
mitzuteilen, dass es kein Mitglied mehr ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen
die Interessen des Vereins verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Vorher ist dem Mitglied mit einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder
schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen
ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist
mit Gründen zu versehen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand
innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die
Berufung einzuberufen. Geschieht dieses nicht, gilt der Beschluss über den
Ausschluss als nicht erlassen.
§5
Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird mit einfacher Mehrheit von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist jährlich im Voraus zum Jahresbeginn fällig.
Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§6
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Schreibens zur Einladung folgenden Tag. Die Einladung
gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem
Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Diese ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde
Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist
ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Sie nimmt den Jahresbericht des
Vorstandes entgegen
b) Sie setzt die Höhe des Jahresbeitrages
fest
c) Die Entlastung und die Wahl des
Vorstandes sowie gegebenenfalls der Beisitzer
d) Sie beschließt Änderungen der Satzung
und die Auflösung des Vereins
e) Sie beschließt über Berufungen gegen
Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
f) Sie wählt zwei
Kassenprüfer/innen, die im Verein kein weiteres Amt haben.
Mindestens alle vier Jahre ist einer der Kassenprüfer/innen neu zu
wählen.
§8
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der
Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den
Versammlungsleiter.
Bei Wahlen ist die Leitung der Versammlung
für die Dauer der Diskussion zu Wahlvorschlägen und des Wahlganges einem
Versammlungsleiter zu übertragen, der von der Mitgliederversammlung zu
bestimmen ist.
Der Versammlungsleiter schlägt den/die
Protokollführer/in und die Stimmenzähler/innen vor, die von der
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Es ist schriftlich abzustimmen, wenn 10% der Anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht
öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von
Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
Die
Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben deshalb außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch die
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Letztere Bestimmung gilt
auch für einen Beschluss zur Zweckänderung des Vereines.
Für
die Wahl gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und
des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§9
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung zu Beginn der
Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen.
§10
Der Vorstand kann jederzeit
außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie muss einberufen
werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom
Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche
Mitgliederversammlungen.
§11
Der Vorstand besteht aus dem/der
Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/in, einem/einer Schriftführer/in,
einem/einer Wart/in für Öffentlichkeitsarbeit. Der Vorstand bestimmt aus seiner
Mitte einen Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden.
Der Vorstand ist berechtigt
a)
Arbeitskreise
zu bilden und
b)
bis
zu drei Mitglieder als Beisitzer mit beratender Stimme von der
Mitgliederversammlung wählen zu lassen.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die
Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch
bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Vereinigung
mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Hiervon nicht
betroffen ist die Funktion nach Abs. 1 Satz 2.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein
Ersatzmitglied.
§12
Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vertretung des Vereins nach außen
b) Aufstellung der Tagesordnung, die
Vorbereitung und die Einladung zur Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
d) Vergabe von Vereinsmitteln für
Förderungsprojekte im Sinne von §2
e) Beschlussfassung über Streichung und
Ausschluss von Mitgliedern
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
Einzelheiten der Vorstandsarbeit können in
einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und
der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Diese Vorschrift gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
fällt das Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde St. Laurentius Leutesdorf,
die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Kindertagesstätte St.
Laurentius Leutesdorf verwendet.
Fassung der Gründungsversammlung vom
29.April 2009