Satzung

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Glückspilz“ (e.V.) – Verein der Förderer und Freunde der katholischen Kindertagesstätte „St. Laurentius“ in Leutesdorf. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Leutesdorf.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§2

Welchen Zweck hat der Verein

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche sondern  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“, § 52, Abs. 2, Nr. 7 der Abgabenordnung. Der Verein fördert die Erziehung. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch Förderung insbesondere folgender Maßnahmen:

Verbesserung und Ergänzung der Ausstattung, z.B. Medien, Arbeitsmittel für besondere Aktivitäten (Theater, Töpfern, Emaillieren etc.), Fachliteratur, Musikinstrumente und die finanzielle Unterstützung der pädagogischen Arbeit.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die die Satzung vorsieht. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

 

Alle Arbeit im Verein erfolgt ehrenamtlich.

 

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

 

 

§3

Wer kann Mitglied werden

Jede volljährige Person, die sich den Zielen des Vereines verbunden fühlt. Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der den Namen, den Vornamen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthält. Ehepartner können gemeinsam Mitglied werden. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

 

Wird der Antrag abgelehnt, ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

 

Mitglied können auch juristische Personen werden.

 

 

§4

Ende der Mitgliedschaft

Diese endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) wenn das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen wird

d) wenn das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand bleibt. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Dem Betroffenen ist mitzuteilen, dass es kein Mitglied mehr ist.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorher ist dem Mitglied mit einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dieses nicht, gilt der Beschluss über den Ausschluss als nicht erlassen.

 

 

§5

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist jährlich im Voraus zum Jahresbeginn fällig.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§6

Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

 

 

§7

Die Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens zur Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Diese ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen

b) Sie setzt die Höhe des Jahresbeitrages fest

c) Die Entlastung und die Wahl des Vorstandes sowie gegebenenfalls der Beisitzer

d) Sie beschließt Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

e) Sie beschließt über Berufungen gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes

f) Sie wählt zwei Kassenprüfer/innen, die im Verein kein weiteres Amt haben.

    Mindestens alle vier Jahre ist einer der Kassenprüfer/innen neu zu wählen.

 

 

§8

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

Bei Wahlen ist die Leitung der Versammlung für die Dauer der Diskussion zu Wahlvorschlägen und des Wahlganges einem Versammlungsleiter zu übertragen, der von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.

Der Versammlungsleiter schlägt den/die Protokollführer/in und die Stimmenzähler/innen vor, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Es ist schriftlich abzustimmen, wenn 10% der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen  Mitglieder, beschlussfähig.

   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben deshalb außer Betracht.

   Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Letztere Bestimmung gilt auch für einen Beschluss zur Zweckänderung des Vereines.

   Für die Wahl gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom  Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

 

 

§9

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

§10

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlungen.

 

 

§11

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/in, einem/einer Schriftführer/in, einem/einer Wart/in für Öffentlichkeitsarbeit. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden.

Der Vorstand ist berechtigt

a)   Arbeitskreise zu bilden und

b)   bis zu drei Mitglieder als Beisitzer mit beratender Stimme von der Mitgliederversammlung wählen zu lassen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Hiervon nicht betroffen ist die Funktion nach Abs. 1 Satz 2.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.

 

 

§12

Zuständigkeit des Vorstandes

Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vertretung des Vereins nach außen

b) Aufstellung der Tagesordnung, die Vorbereitung und die Einladung zur Mitgliederversammlung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Vergabe von Vereinsmitteln für Förderungsprojekte im Sinne von §2

e) Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Einzelheiten der Vorstandsarbeit können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

 

§13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Vorschrift gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde St. Laurentius Leutesdorf, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Kindertagesstätte St. Laurentius Leutesdorf verwendet. 

 

 

Fassung der Gründungsversammlung vom 29.April 2009

 

 

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